Menschen fällt es grundsätzlich schwer, sich mit dem Tod auseinanderzusetzen. Dementsprechend fällt es ebenso schwer, sich für die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) zu entscheiden. In den meisten Fällen sind die Beteiligten jedoch froh, wenn sie sich schließlich für diesen wichtigen Schritt entschieden haben. Dies betrifft Eheleute/Partner mit oder ohne Kinder, sog. Patchwork-Familien ebenso wie alleinstehende Personen, da alle gleichermaßen an einer geordneten Erbfolge interessiert sind. Besonders relevant sind Verfügungen von Todes wegen bei Immobilieneigentümern und Unternehmern, um den besondere Anforderungen hinsichtlich des Übergangs auf die Erben bzw. der Abwicklung nach dem Todesfall gerecht zu werden.

Teilweise besteht in Familien daneben die Angst, dass nach dem Tode eines Ehegatten der andere Ehegatte nicht ordentlich versorgt ist oder ggf. die Kinder bereits auszuzahlen sind, bevor auch der Längerlebende verstirbt. Dieser Angst kann durch verschiedene Gestaltungsvarianten begegnet werden, z. B. durch Erb- bzw. Pflichtteilsverzichte, einen Testamentsvollstrecker oder die Einräumung von besonderen Rechten am Immobilieneigentum, wie z. B. einem Wohnrecht.

Darüber hinaus bietet ein notarielles Testament bzw. Erbvertrag den großen Vorteil, dass bei Bestehen einer solchen Verfügung nach dem Todesfall grundsätzlich kein Erbschein mehr beim Nachlassgericht beantragt werden muss, um z. B. eine Grundbuchberichtigung vornehmen zu können. Dies ist stets von Relevanz, wenn beispielsweise zwei Personen eine Immobilie zu je ½ Anteil erworben haben.

Sollten die Beteiligten für den Todesfall kein Testament hinterlassen oder dieses nicht notariell beurkundet haben, kann der sodann erforderliche Erbschein bei Bedarf dennoch über den Notar beantragt werden. Gleiches gilt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für ein Europäisches Nachlasszeugnis, wenn Vermögen im Ausland vorhanden ist.

Seine Schlichterrolle übt der Notar auch bei Streit zwischen den Erben aus, indem er bei Erbauseinandersetzungen oder einer Ausschlagung der Erbschaft unterstützt. Der Rat des Notars kann in solchen Fällen besonders hilfreich sein.